Luftfahrtversicherungen
Seit Beginn unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler sind wir im Bereich der Luftfahrtversicherungen spezialisiert. Unser Portfolio reicht von der einfachen Halterhaftpflichtversicherung über die Absicherung eines Kaskoschaden bis hin zur namentlichen Unfallversicherung des Piloten. Natürlich stehen unsere ausgebildeten Spezialisten auch zur Verfügung, wenn ein luftfahrttechnischer Betrieb oder ein Luftsportverein Beratung benötigt.
Wir finden immer die beste Lösung für Sie.
Nachstehend finden Sie eine Auflistung von Absicherungsarten sowie nähere Informationen zu den einzelnen Sparten. Sollte das was Sie suchen nicht dabei sein, sprechen Sie uns einfach an. Wir finden immer die richtige Lösung.
Unser Partner
Haftpflicht
Kasko
Sitzplatz-Unfall
Lizenzverlust
Drohnen
Drohnen
Versicherungsschutz für Drohnen.Produkt- und Obhutshaftpflicht
Vereine
Betriebsunterbrechung
HAFTPFLICHT-VERSICHERUNGEN
Halterhaftpflichtversicherung
Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges haften Sie als Halter unabhängig von einem Verschulden bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe. Darüber hinaus muss ein Verschulden nachgewiesen werden, damit Ansprüche über die gesetzlichen Mindestsummen durchgesetzt werden können. Da im Ernstfall auch ein kleiner Fauxpas als verschuldete Handlung interpretiert werden kann, empfehlen wir mehr als das gesetzliche Minimum zu versicherern.
Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die Sie bei Schadenersatzansprüchen schützt, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden können. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen- und Sachschäden der Insassen oder Passagiere des Luftfahrzeuges. Dafür gibt es die Passagierhaftpflichtversicherung.
Die Mindest-Versicherungssummen der abzuschließenden Halter-Haftpflichtversicherung richten sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG)785/2004 und § 37 LuftVG nach der Masse (des Gewichts) eines Luftfahrzeugs:
Höchstabflugmasse (kg) | Mindestversicherungssumme Rechnungseinheiten |
---|---|
< 500 | 750.000 |
< 1.000 | 1.500.000 |
< 2.700 | 3.000.000 |
< 6.000 | 7.000.000 |
< 12.000 | 18.000.000 |
< 25.000 | 80.000.000 |
< 50.000 | 150.000.000 |
< 200.000 | 300.000.000 |
< 500.000 | 500.000.000 |
> 500.000 | 700.000.000 |
Passagierhaftpflichtversicherung
Die Passagierhaftpflichtversicherung schützt den Luftfrachtführer vor berechtigten und unberechtigten Ansprüchen geschädigter Passagiere oder deren Hinterbliebene. Dieser Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht für:
- Passagierschäden
- Gepäckschäden
- Verspätungsschäden
Gemäß EU-Verordnung 785/2004 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn aufgrund eines Vertrages eine Person befördert wird. Wir empfehlen den Baustein der Passagierhaftpflichtversicherung in eine CSL-Deckung zu kombinieren.
Die Haftpflichtversicherung erfüllt zwei Funktionen:
- Sie befriedigt berechtigte Ansprüche bis zur Höhe der Versicherungssumme
- Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Als Komplettlösung empfehlen wir die
CSL-Versicherung
Sie gilt als optimale Alternative zu den separaten Luftfahrtversicherungen der Halterhaftpflicht- und/oder Passagierhaftpflichtversicherung. Dabei wird eine einheitliche Gesamtdeckungssumme für das jeweilige Luftfahrzeug abgeschlossen, womit die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch des Luftfahrzeuges (Halterhaftpflicht), die gesetzliche Haftpflicht des Luftfrachtführers aus der Beförderung von Fluggästen (Passagierhaftpflicht) sowie Ansprüche aufgrund von Verspätungen oder Gepäckbeschädigungen bei der Beförderung abgedeckt sind.
Heutzutage werden hauptsächlich CSL-Versicherungen abgeschlossen, da sich durch die Kombination der Gefahrendeckungen die Deckungssumme für beide Sparten erhöht.
Subsidiäre CSL-Versicherung
Die subsidiäre CSL-Versicherung ergänzt oder ersetzt die Leistungen aus der Haftpflichtversicherung gecharterter Luftfahrzeuge. Das heißt: Chartern Sie ein Luftfahrzeug, dass keine entsprechende Deckung hat, können Sie selbst über eine subsidiäre Haftpflichtversicherung mögliche Schadenersatzforderungen gegen Ihre Person absichern.
Wie das Wort subsidiär bereits unterstellt, handelt es sich um eine zweitrangige Versicherung, die erst greift, wenn keine andere Versicherung besteht oder die eigentliche Versicherung des Luftfahrzeuges nicht leistet. Sollte die Chartergesellschaft die Zahlung der Versicherungsprämie versäumt, keinen Versicherungsschutz abgeschlossen oder die Vereinbarungen im Vertrag nicht eingehalten haben, müssen Sie durch die subsidiäre CSL-Versicherung nicht persönlich für mögliche Schäden haften.
UNFALL-VERSICHERUNG
Luftfahrt-Unfallversicherung
Mit einer Luftfahrt-Unfallversicherung können Sie sowohl sich selbst als aktiven Piloten sowie Ihre mitfliegenden Gäste gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Flugunfalles absichern.
Die Luftfahrt-Unfallversicherung kann an Ihr Flugzeug gebunden sein (Sitzplatz-Unfallversicherung) oder ausschließlich Sie persönlich absichern (namentliche Luft-Unfallversicherung). Für Piloten besonders interessant ist die kombinierte Unfallversicherung, die das allgemeine 24-Stunden-Risiko sowie das Pilotenrisiko abdeckt, sodass der Pilot in allen Lebenslagen gut versichert ist.
KASKO-VERSICHERUNGEN
Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung bietet Schutz bei Verlust oder Beschädigung des Luftfahrzeuges. Bis zur Höhe der Versicherungssumme sind alle Schäden durch Gefahren abgedeckt, denen das versicherte Luftfahrzeug am Boden sowie in der Luft ausgesetzt ist. Die vereinbarte Versicherungssumme sollte stets den aktuellen Marktwert Ihres Luftfahrzeuges darstellen, um weder unter- noch überversichert zu sein. Als unser Kunde erhalten Sie regelmäßige Kontrollmitteilungen, um Ihre Versicherungssumme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Durch namentliche Nennung des/der Piloten kann der Beitragssatz zur Kaskoversicherung deutlich reduziert werden, weswegen wir Ihnen bei einer Anfrage dringend zur Namensangabe einzelner Piloten raten. Weitere Rabatte durch Schadenfreiheit, Flottenrabatte sowie Vergünstigungen durch Verbandszugehörigkeit besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen.
Kasko-Krieg
In einer Luftfahrt-Kaskoversicherung sind grundsätzlich Schäden ausgeschlossen, die mit Kriegs-, Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeugentführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von hoher Hand zusammenhängen.
Einen Großteil dieser Risiken können Sie mit einer ergänzenden Kasko-Kriegsdeckung zu sehr erschwinglichen Preisen wieder einschließen. Bisher haben hauptsächlich Luftfahrzeuge mit einem exponierten Risiko solche Deckungen – insbesondere, sofern sie in Gebiete außerhalb Europas fliegen oder dort eingesetzt werden. Selbst bei Abschluss einer Kasko-Kriegsdeckung gibt es Länder, die nicht angeflogen werden dürfen.
Die Kriegsdeckung gibt Ihnen Schutz vor nicht vorhersehbaren Ereignissen.
Triebwerksversicherung
Schäden an den Triebwerken sind durch die Luftfahrt-Kaskoversicherung nur gedeckt, wenn sie durch äußere Einwirkung (z.B. Vogelschlag) verursacht wurden. Zur Abdeckung von Triebwerksschäden aufgrund innerer Ursachen, wie Überhitzung oder Materialbruch, bieten wir eine spezielle Triebwerksversicherung an.
Die Beseitigung von Triebwerksschäden kann, abhängig vom Triebwerkstyp, sehr kostspielig werden. Gerne machen wir Ihnen hierzu ein maßgeschneidertes Angebot.
Selbstbeteiligungs-Versicherung
In der Luftfahrt geht es, entgegen der bekannten Kfz-Versicherung, noch immer nicht ohne Selbstbeteiligung im Kaskofall. Abhängig von der Art des Luftfahrzeuges spricht man mindestens von 4-stelligen Summen, die schnell ein großes Loch in der Vereins- oder Haushaltskasse hinterlassen.
Aus diesem Grund ist es zum Beispiel gängig, dass in Luftsportvereinen monatliche Beiträge der Mitglieder eingesammelt werden, um eventuelle Selbstbeteiligungen für Kaskoschäden zu begleichen und so den Schadenverursacher zu entlasten.
Versicherungen bedienen sich hier dem gleichen Gemeinschaftsprinzip. Lassen Sie sich ausrechnen und sprechen Sie uns an, ob die Absicherung einer Selbstbeteiligungsversicherung sinnvoll ist.
SCHADENSFALL LIZENZVERLUST
Lizenzverlust-Versicherung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die dem Versicherungsnehmer erteilte Erlaubnis als Luftfahrer widerrufen wird oder durch Ablauf erlischt, weil der Versicherte infolge Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall dauernd fluguntauglich wird.
Die Lizenzverlust-Versicherung wird nur für Berufspiloten angeboten. Gern lassen wir Ihnen den entsprechenden Fragebogen zukommen.
PRODUKT- / OBHUTSHAFTPFLICHT
Produkt- und Obhutshaftpflicht
Luftfahrttechnische Betriebe (inkl. CAMO), Zulieferer der Luftfahrtindustrie sowie Händler von Luftfahrzeugen benötigen in der Regel eine Luftfahrt- Produkthaftpflichtversicherung. Diese bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Betrieb wegen eines eingetretenen Schadenereignissses für Sach- oder Personenschäden in Haftung genommen wird.
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus der Herstellung oder Lieferung von Produkten sowie aus der Ausführung von Arbeiten und Leistungen.
BADV-Deckung
Nach § 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste handelt es sich hierbei um eine Pflichtversicherung. Alle Dienstleister auf Flughäfen (Bodenabfertigungsdienste) müssen eine Luftfahrt-Betriebshaftpflichtversicherung (BADV) abschließen.
Sie deckt Schäden ab, die z.B. durch administrative Abfertigung am Boden, Überwachung, Gepäckabfertigung, Frachtabfertigung, Postabfertigung, Vorfelddienste, Reinigungsdienste, Betankungsdienste, Flugbetriebsdienste, Besatzungsdienste, Transportdienste am Boden etc. entstehen können.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung aller Haftpflichtfragen, die Abführung berechtigter Schadenersatzansprüche und die Erfüllung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
SCHADENFALL MIT DROHNE
Versicherungsschutz für Drohnen
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG werden Flugmodelle grundsätzlich als „Luftfahrzeuge“ eingestuft. Demnach unterliegen sie besonderen verkehrsrechtlichen Vorschriften, zu denen u.a. die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG zählt (unabhängig vom Startgewicht).
Bei jeder nicht-privaten Nutzung ist eine gewerbliche Luftfahrzeug-Haftpflicht Voraussetzung für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis (in Deutschland nach § 37 Abs. 1a, § 43 LuftVG i.V.m. § 101 ff. LuftVZO).
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie für eine Drohne eine Versicherung benötigen.
SCHADENFALL IM VEREIN
Versicherungsschutz für Luftsportvereine
Für Luftsportvereine bieten wir Komplettlösungen an, die neben der allgemeinen Betriebshaftpflicht alle notwendigen oder empfehlenswerten Luftfahrtversicherungen und ggf. Start- und Landeplätze, Fluglehrer und Einweiser, Versicherungen für Luftfahrt-Veranstaltungen, Startwinden, Betankungsrisiko, Gewässerschäden, etc. einschließen.
Bitte fordern Sie unser Angebot an.
BETRIEBSUNTERBRECHNUNG
Betriebsunterbrechungsversicherung (Ausfallversicherung)
Fällt ein Flugzeug infolge eines Kasko- oder Triebwerksschadens aus, drohen hohe Folgekosten. Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können diese Risiken durch den Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung (Ausfallversicherung) decken. Die Leistung des Versicherers kann eventuelle Mehrkosten, fixe Kosten und entgangene Gewinne kompensieren.
Bei diesen Versicherungen wird je nach Luftfahrzeugtyp und Einsatzart ein zeitlicher Selbstbehalt vereinbart (z.B. fünf, sieben etc. Tage). Gleichzeitig wird ein maximaler Regulierungszeitraum vereinbart, der auch die Höhe der Gesamtentschädigungsleistung festschreibt.